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AGB | GTC

Allgemeine Geschäftsbedingungen Personalberatung | 

General Terms and Conditions

1. Geltungsbereich

Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten die vorliegenden, dem Vertragspartner bekanntgegebenen AGB. 

 

Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.

 

2. Geisteshaltung

Obwohl wirtschaftliches Handeln ohne schriftliche Verträge unmöglich scheint, können diese ein gegenseitiges Wohlwollen sowie eine aufrichtige und menschliche Kooperation nicht ersetzen. Die Ziele und Ambitionen beider Vertragspartner gewichten gleichermaßen. Wir bekennen uns zu einer Geisteshaltung, die auf Respekt, Vertrauen, beidseitiger Wertschätzung und Loyalität beruht und wünschen uns diese auch von unseren Vertragspartnern. Trotz schriftlich fixierter Vereinbarungen begegnen wir ungeplanten Herausforderungen und Veränderungen nicht mit Rechts-anwälten, sondern unbürokratisch, mit fairer Kompromissbereitschaft sowie mit Handschlagqualität. Wir wünschen uns nachhaltig erfolgreiche und sinnstiftende Beziehungen zwischen allen Beteiligten.

 

3. Angebote

An unsere Angebote sind wir 14 Kalendertage ab Ausstellungsdatum gebunden.

 

4. Geheimhaltung und Datenschutz

Unser Vertragspartner verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens gegenüber Dritten. Dies gilt insbesondere für Bewerbungsunterlagen, Gutachten und Expertisen sowie für schriftliche Berichte zu laufenden Bewerbungsprozessen und Direktansprachen. Derartige Unterlagen sind bei Nichtgebrauch an uns zurückzustellen bzw. nachhaltig zu löschen bzw. datenschutzkonform zu vernichten.

 

Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Angebote, Muster, Präsentationen, Listen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. 

 

Alle im Rahmen der Vertragserfüllung durch Auftragsgeber zur Verfügung gestellten Daten und Informationen werden streng vertraulich und datenschutzkonform behandelt und nicht an Dritte weitergereicht.

 

Unser Vertragspartner erklärt sich mit der Speicherung und Verarbeitung seiner Adressdaten in unserer Kundendatenbank und mit der fallweisen Zusendung von Werbeunterlagen oder Newslettern einverstanden. Diese Erklärung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.

 

5. Haftung

Wir haften nur im Falle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

 

Wir haften weder für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder Verwendbarkeit von Angaben in Bewerbungsunterlagen (Lebensläufe, Zeugnisse, Zertifikate) noch von Aussagen durch Kandidat*innen im Rahmen von Bewerbungsgesprächen.

 

6. Preise

Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.

 

Die Preisgestaltung richtet sich entweder nach aus dem tatsächlichen Jahresbruttogehalt vermittelter Kandidat*innen einschließlich Zusatzleistungen und Sonderzahlungen errechneten Teilzahlungen oder nach vertraglich vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätzen.

 

Bei Mehrfachbesetzungen werden die Kosten nach demselben Schlüssel der Erstbesetzung ermittelt und im Ergebnis um 50 % reduziert. Für die Berechnung wird das Jahresbruttogehalt einschließlich Zusatzleistungen und Sonderzahlungen der konkreten Stelle herangezogen.

Wird für eine Mehrfachbesetzung auch eine einmalige Wiederbesetzungsgarantie vereinbart, so wird der Schlüssel der Erstbesetzung um 35 % reduziert.

 

7. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind binnen zehn Tagen ab Rechnungseingang, ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen.

 

Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

 

Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie anfallende Mahnspesen zu verrechnen. Unser Vertragspartner haftet für Inkassospesen, die im Rahmen einer zweckmäßigen Rechtsverfolgung entstehen.

 

8. Aspekte der Auftragsumsetzung

Sollte während der Umsetzungsphase eine angemessene Anpassung und Nachschärfung des Stellenprofils entweder auf Wunsch unseres Vertragspartners oder durch die Beschaffenheit des Arbeitsmarktes erforderlich sein, sind wir ohne Kostenaufschlag um eine Implementierung (bspw. Umformulierung von Inseraten, adaptierter Suchfilter) bemüht. Sollte sich dabei jedoch ein im Wesentlichen neues Stellenprofil ergeben, so ist auch ein neuer Suchauftrag zu vereinbaren. Für den ursprünglichen Suchauftrag gelten unsere Stornobedingungen.

 

Um eine Besetzung erfolgreich bewerkstelligen zu können, bedarf es der Mitwirkung unserer Vertragspartner. Sollten aussichtsreiche Kandidat*innen den Prozess aufgrund von unnatürlichen Verzögerungen (keine qualifizierte Rückmeldung und/oder Erreichbarkeit unseres Vertragspartners ab dem 15. Tag) verlassen, ist eine Vereinbarung über eine Abgeltung des durch eine erneute Suche entstehenden Mehraufwandes zu treffen. Kommt es dabei zu keiner Einigung, wird das im Auftrag vereinbarte Honorar zur Gänze fällig. Eine Wiederbesetzungsgarantie entfällt.

 

Fällt nach der Durchführung von Kandidat*innen-Gesprächen die Wahl unseres Vertragspartners auf eine geeignete Person, so gilt die Besetzung auch dann als vollständig durchgeführt, wenn Kandidat*innen den Prozess aufgrund einer Verzögerung der Vertragsverhandlungen und -unterfertigung verlassen und es zu keinem Abschluss kommt.

 

Wird ein Kandidat bzw. eine Kandidatin, deren Profil wir im Zuge eines Besetzungsprozesses an unseren Vertragspartner übermittelt haben, im Bewerbungsprozess abgelehnt, dann aber innerhalb von zwölf Monaten vom Vertragspartner oder einer angegliederten Gesellschaft beschäftigt (auch als freier Dienstnehmer bzw. freie Dienstnehmerin), so gilt dies als erfolgreiche Besetzung im Sinne des ursprünglichen Angebotes. Ausstehende Teilzahlungen (sollte es zu einem Abbruch gekommen sein) oder die Kosten für Mehrfachbesetzungen dürfen in diesem Fall in Rechnung gestellt werden.

 

Unser Vertragspartner verpflichtet sich, für eine bei uns in Auftrag gegebenen Besetzung keine weiteren Dienstleister zu beauftragen. 

 

Sollten während der Auftragsabwicklung relevante Bewerbungen von externen Kandidat*innen direkt bei unserem Vertragspartner eingehen (Kandidat*innen, die bei Auftragserteilung in keinem Dienstverhältnis zu unserem Vertragspartner standen), so sind diese an uns weiterzuleiten und werden in den Prozess integriert. Resultiert aus einer derartigen Bewerbung in weiterer Folge ein Dienstverhältnis mit unserem Vertragspartner, bleibt eine vereinbarte Wiederbesetzungsgarantie bestehen. Zudem wird unserem Vertragspartner ein Rabatt auf die letzte Teilzahlung i.d.H. von 50% gewährt.

Andernfalls kommt es zu einem Projektabbruch (siehe dazu Punkt 10. Storno und Unterbrechung). Weiters entfällt hier die Wiederbesetzungsgarantie.

Kommt ein laufender Besetzungsprozess vor der ersten Kandidatenpräsentation zum Abschluss, als dass entgegen der ursprünglichen Absicht eine interne Besetzung der vakanten Stelle erfolgt (Kandidat*innen gelten als intern, wenn sie zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits bei unserem Vertragspartner beschäftigt waren), so gilt eine allenfalls vereinbarte Wiederbesetzungsgarantie als nichtig. Sofern noch nicht in Rechnung gestellt, wird die zweite Teilzahlung in Rechnung gestellt, eine dritte Teilzahlung entfällt zur Gänze. Eine Refundierung oder Stornierung bereits geleisteter oder verrechneter Teilzahlungen ist jedoch ausgeschlossen, auch wenn es sich um die zweite oder dritte Teilzahlung handeln sollte.

 

9. Wiederbesetzungsgarantie

Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, besteht für eine besetzte Stelle keine Wiederbesetzungsgarantie. 

 

Ist jedoch eine Wiederbesetzungsgarantie vereinbart, so handelt es sich um eine einmalige Wiederbesetzungsgarantie. Diese kann nur beansprucht werden, wenn das Dienstverhältnis mit dem vermittelten Kandidaten bzw. der vermittelten Kandidatin innerhalb des vereinbarten Garantiezeitraums gelöst wird. 

 

Einer Wiederbesetzung wird dasselbe Stellenprofil der ursprünglichen Besetzung zugrunde gelegt. Auftretende Unkosten für bspw. Inserate werden vorab besprochen und unserem Vertragspartner in Rechnung gestellt. Ansonsten gelten für die Garantieabwicklung die vorliegenden AGB.

 

Trotz Vereinbarung erlischt eine Wiederbesetzungsgarantie, wenn unser Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen als Arbeitgeber nicht vollständig nachkommt. Des Weiteren erlischt eine vereinbarte Wiederbesetzungsgarantie, wenn unser Vertragspartner diese nicht innerhalb von vier Wochen ab Kündigungsdatum bei uns geltend macht.

 

Für Mehrfachbesetzungen, Briefkästen-Aufträge und Besetzungen ohne einem klassischen Such- und Auswahlprozess besteht grundsätzlich keine Wiederbesetzungsgarantie.

 

Für interne Besetzungen besteht keine Wiederbesetzungsgarantie, selbst wenn diese ursprünglich vereinbart wurde (siehe dazu 8. Aspekte der Auftragsumsetzung).

 

10. Storno und Unterbrechung

Wird ein Suchauftrag auf Wunsch unseres Vertragspartners oder nach Aspekten der Auftragsumsetzung dieser AGB abgebrochen, so kann entweder die erste oder im bereits fortgeschrittenen Prozess die jeweils nächste Teilzahlung in Rechnung gestellt werden. Wurde ein Entgelt nach geleisteten Stunden vereinbart, können alle noch offenen Leistungen in Rechnung gestellt werden.

 

Erweist sich ein bestimmtes Stellenprofil trotz möglicher Nachschärfungen als nicht besetzbar, so kann die Suche einvernehmlich eingestellt werden. In diesem Fall können 50 % der jeweils nächsten Teilzahlung oder alle geleisteten und noch nicht verrechneten Stunden in Rechnung gestellt werden. 

 

11. Gerichtsstand

Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das Bezirksgericht Vöcklabruck zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

 

Stand: Juli 2025

 

Adhara GmbH

Atterseestraße 5

4863 Seewalchen am Attersee

Österreich

__________________________________________________________________________________________

General Terms and Conditions (GTC)

Adhara GmbH

Effective: July 2025

1. Scope of Application
Unless explicitly agreed otherwise, these General Terms and Conditions (GTC), as communicated to the contractual partner, shall apply.

Our contractual partner agrees that, in cases where they use their own GTC, our terms shall take precedence—even if the partner's terms remain uncontested.

2. Mindset
While business operations may seem impossible without written agreements, such contracts can never replace mutual goodwill or sincere, human cooperation. The goals and ambitions of both contractual partners are considered equally important. We are committed to a mindset based on respect, trust, mutual appreciation, and loyalty—and we expect the same from our partners.

Even in the presence of written agreements, we respond to unforeseen challenges and changes not with legal confrontation but in a pragmatic, cooperative manner—guided by fairness and a handshake mentality. We seek sustainably successful and meaningful relationships with all involved parties.

3. Offers
Our offers are binding for 14 calendar days from the date of issuance.

4. Confidentiality and Data Protection
Our contractual partner agrees to keep confidential all information obtained through the business relationship. This applies in particular to application documents, assessments, expert opinions, and written reports on ongoing recruitment processes and direct search activities. Such materials must be returned to us, permanently deleted, or securely destroyed when no longer in use.

Cost estimates and other documents such as offers, samples, presentations, lists, and similar remain our intellectual property. Any use—especially disclosure, reproduction, publication, or even partial copying—requires our explicit consent.

All data and information provided by the client in the context of fulfilling the contract will be treated confidentially and in compliance with data protection regulations and will not be shared with third parties.

Our contractual partner agrees to the storage and processing of their contact data in our client database and to occasionally receiving promotional materials or newsletters. This consent may be revoked in writing at any time.

5. Liability
We shall be liable only in cases of gross negligence or intent.

We accept no liability for the accuracy, completeness, timeliness, or usability of information in application documents (CVs, certificates, diplomas) or for statements made by candidates during interviews.

6. Prices
All prices quoted are exclusive of VAT unless explicitly stated otherwise. Statutory VAT will be added at the time of invoicing.

Our pricing is based either on installment payments calculated from the actual annual gross salary of the placed candidate—including bonuses and benefits—or on contractually agreed hourly or daily rates.

In the case of multiple placements, the cost is calculated using the same model as the initial placement and reduced by 50%. The calculation is based on the annual gross salary including bonuses and benefits for the specific position.

If a one-time replacement guarantee is agreed upon for a multiple placement, the base price is reduced by 35%.

7. Payment Terms
Invoices must be paid in full, without deductions or charges, within ten days of receipt.

Offsetting our claims with counterclaims of any kind is excluded.

Even in the case of non-culpable payment delay, we are entitled to charge default interest at the statutory rate and reminder fees. The client is also liable for collection costs incurred through appropriate legal pursuit.

8. Project Implementation

If, during the implementation phase, reasonable adjustments or refinements of the job profile become necessary—either at the request of the client or due to conditions of the labor market—we shall implement such adjustments (e.g. rewording job advertisements, adapting search filters) without additional charge.

If, however, such adjustments result in a materially new job profile, a new search mandate shall be agreed upon. In such case, the cancellation provisions of these GTC shall apply to the original mandate.

The successful completion of a placement requires the active cooperation of the client. Should promising candidates withdraw from the recruitment process due to unreasonable delays attributable to the client—particularly due to a lack of qualified feedback and/or the client’s unavailability from the 15th day onward—an agreement shall be reached regarding compensation for the additional effort required for a renewed search. Failing such agreement, the full fee agreed in the mandate shall become immediately due and payable in full.

Any agreed replacement guarantee shall lapse.

If, following candidate interviews, the client selects a suitable candidate, the placement shall be deemed successfully completed even if candidates subsequently withdraw from the process due to delays in contract negotiations or contract execution and no employment relationship is ultimately concluded.

If a candidate whose profile was submitted to the client by us in the course of a recruitment process is rejected during the application process but is employed by the client or an affiliated company within twelve (12) months thereafter—including engagement as a freelance contractor—such engagement shall be deemed a successful placement within the meaning of the original offer.

Any outstanding installment payments (in the event the process was previously discontinued) and/or costs for multiple placements may be invoiced accordingly.

The client undertakes to exclusively commission us for the placement assigned and shall not engage any additional service providers for the same placement.

If, during the execution of the assignment, relevant applications from external candidates are received directly by the client (candidates who were not employed by the client at the time the mandate was awarded), such applications shall be forwarded to us without delay and shall be integrated into the recruitment process. If such an application subsequently results in an employment relationship with the client, any agreed replacement guarantee shall remain in force. In addition, the client shall be granted a discount of fifty percent (50%) on the final installment payment.

If such applications are not forwarded, the project shall be deemed terminated (see Section 10 – Cancellation and Interruption), and any replacement guarantee shall lapse.

If an ongoing recruitment process is concluded prior to the first candidate presentation because, contrary to the original intention, the vacant position is filled internally (candidates shall be deemed internal if they were already employed by the client at the time the mandate was awarded), any agreed replacement guarantee shall become null and void. If not yet invoiced, the second installment shall be invoiced in full; a third installment shall not apply. Any refund, reduction, or cancellation of installment payments already paid or invoiced is excluded, including the second or third installment.

9. Replacement Guarantee

Unless explicitly agreed otherwise in writing, no replacement guarantee shall apply to any placement.

Where a replacement guarantee has been expressly agreed, it shall apply on a one-time basis only. The replacement guarantee may be invoked exclusively if the employment relationship with the placed candidate is terminated within the agreed guarantee period.

Any replacement shall be based on the same job profile as defined for the original placement. Any additional costs incurred in this context (e.g. advertising expenses) shall be agreed in advance and invoiced to the client. In all other respects, these GTC shall apply to the handling of the replacement guarantee.

Notwithstanding any agreement, a replacement guarantee shall lapse if the client fails to fully comply with its contractual obligations as an employer. Furthermore, any agreed replacement guarantee shall lapse if the client does not invoke it in writing within four (4) weeks from the date of termination of the employment relationship.

As a matter of principle, no replacement guarantee shall apply to multiple placements, mailbox assignments, or placements carried out without a standard search and selection process.

No replacement guarantee shall apply to internal placements, even if such guarantee was originally agreed (see Section 8 – Project Implementation).

10. Cancellation and Interruption
If a search assignment is cancelled by the client or due to circumstances under Section 8, either the first or—if the process is more advanced—the next applicable installment may be invoiced. If billing is based on hours worked, all remaining unbilled services may be invoiced.

If a role proves unfillable despite reasonable adjustments, the search may be mutually terminated. In that case, 50% of the next installment or all services performed but not yet invoiced may be charged.

11. Place of Jurisdiction
The competent court for all disputes arising from this contract is the District Court of Vöcklabruck. However, we reserve the right to bring action at the general place of jurisdiction of the client.

Adhara GmbH
Atterseestraße 5
4863 Seewalchen am Attersee
Austria

  • AGB Arbeitskräfteüberlassung Adhara GmbH

    Stand: Jänner 2026

     

    1. Geltungsbereich

    Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Adhara GmbH und unserem Vertragspartnerunternehmen, insbesondere auch für sämtliche künftigen Folge- und Zusatzbeauftragungen.

     

    Die AGB und sonstige Bestimmungen des Vertrages gelten auch dann fort, wenn die Adhara GmbH Arbeitskräfte über die ursprünglich vereinbarte oder geplante Überlassungsdauer hinaus zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt.

     

    Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn dennoch von unseren Bedingungen auszugehen ist, allfälligen Vertragsbedingungen unseres Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

     

    In Rahmen- oder Einzelvereinbarungen getroffene Bestimmungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen ergänzen diese AGB derartige Rahmen- oder Einzelvereinbarungen.

     

    Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung der AGB. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und zum Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

     

    Überlassene Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe von Willenserklärungen noch zum Inkasso berechtigt.

     

     

    2. Geisteshaltung

    Obwohl wirtschaftliches Handeln ohne schriftliche Verträge unmöglich scheint, können diese ein gegenseitiges Wohlwollen sowie eine aufrichtige und menschliche Kooperation nicht ersetzen. Die Ziele und Ambitionen beider Vertragspartner gewichten gleichermaßen.

     

    Wir bekennen uns zu einer Geisteshaltung, die auf Respekt, Vertrauen, beidseitiger Wertschätzung und Loyalität beruht und wünschen uns diese auch von unseren Vertragspartnern. Trotz schriftlich fixierter Vereinbarungen begegnen wir ungeplanten Herausforderungen und Veränderungen nicht mit Rechts-anwälten, sondern mit fairer Kompromissbereitschaft sowie mit Handschlagqualität. Wir wünschen uns nachhaltig erfolgreiche und sinnstiftende Beziehungen zwischen allen Beteiligten.

     

     

    3. Spezifikation der Arbeitskräfteüberlassung

    Die Adhara GmbH strebt ausschließlich nach längerfristigen Überlassungsvereinbarungen. Eine wochen-, tage- oder gar stundenweise Besetzung ist ausgeschlossen.

     

    Überlassene Arbeitskräfte werden entweder von unserem Vertragspartner konkret vorgeschlagen oder mithilfe eines klassischen Recruiting-Prozesses gesucht. Die Auswahl geeigneter Arbeitskräfte erfolgt kooperativ und im Einvernehmen mit unserem Vertragspartner. Dabei besteht keine Garantie, dass letztlich eine für die Überlassung geeignete Arbeitskraft gefunden werden kann.

     

    Die Arbeitskräfteüberlassung der Adhara GmbH erfolgt personenzentriert. Fällt eine überlassene Arbeitskraft – aus welchen Gründen auch immer – aus, so erfolgt keine stunden-, tage- oder wochenweise Nachbesetzung. Ist ein längerfristiger Ausfall abzusehen oder eine Rückkehr in absehbarer Zeit unwahrscheinlich, so kann in Absprache mit unserem Vertragspartner ein neuer Recruiting-Prozess lanciert werden.

     

     

    4. Angebot und Vertragsabschluss

    Angebote der Adhara GmbH sind unverbindlich. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes durch unseren Vertragspartner oder durch eine Auftragsbestätigung zustande. Werden diese Vertragsunterlagen von unserem Vertragspartner nicht unterfertigt, kommt der Vertrag dadurch zustande, dass die überlassenen Arbeitskräfte nach Übermittlung des Angebotes oder einer Auftragsbestätigung mit ihrem Arbeitseinsatz beginnen oder von unserem Vertragspartner eingesetzt werden.

     

     

    5. Beendigung der Überlassung und Rückstellung

    Die Beendigung einer Überlassung ist Adhara schriftlich bekannt zu geben. Die Rückstellung überlassener Arbeitskräfte hat unter Einhaltung einer Vorlaufzeit von mindestens 1 Monat zu erfolgen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

    Im Zuge der Beendigung stimmen sich die Vertragsparteien über den letzten Einsatztag sowie offene Zeitguthaben, Urlaubs- oder Zeitausgleichsansprüche ab, um eine geordnete Abwicklung sicherzustellen.

     

    6. Kostenfolgen bei Beendigung der Überlassung

    Das Ende einer Überlassung bewirkt nicht automatisch das Ende des Dienstverhältnisses zwischen Adhara und der überlassenen Arbeitskraft. Wird eine Überlassung auf Wunsch des Beschäftigers oder aus Gründen beendet, die in dessen Sphäre liegen, übernimmt der Beschäftiger jene Entgelt- und Lohnnebenkosten, die Adhara im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beendigung der Überlassung entstehen.

     

    Die Kostenübernahme ist zeitlich auf den Zeitraum bis zum Ablauf der jeweils geltenden gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen beschränkt.

     

     

    7. Leistungsgegenstand

    Die Adhara GmbH erklärt über eine aufrechte Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung zu verfügen.

     

    Leistungsgegenstand ist die Suche und Zurverfügungstellung von Arbeitskräften. Die Adhara GmbH schuldet dabei weder die Erbringung bestimmter Leistungen noch einen Erfolg.

     

    Die Adhara GmbH ist nur in Abstimmung mit ihrem Vertragspartner berechtigt, in Vertragsunterlagen namentlich angeführte oder überlassene Arbeitskräfte durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.

     

     

    8. Honorar

    Die Höhe des Honorars für eine Überlassung ergibt sich aus den unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung. Werden Arbeitskräfte ohne vorheriges Angebot der Adhara GmbH angefordert, so kann diese ein angemessenes Entgelt fordern.

     

    Ändern sich nach Vertragsabschluss aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen die Entlohnungsgrundlagen für die überlassenen Arbeitskräfte, ist die Adhara GmbH berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben prozentuellen Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzupassen.

     

    Allfälligen überlassenen Arbeitskräften zu gewährende Einmalzahlungen können von der Adhara GmbH gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder Endtermin hinaus beschäftigt werden, gilt die getroffene Honorarvereinbarung ebenfalls darüber hinaus.

     

    Das Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Üblicherweise erfolgt eine monatliche Abrechnung, auf Wunsch ist die Adhara GmbH zu einer wöchentlichen Abrechnung berechtigt.

     

    Rechnungen sind bei Erhalt fällig. Wird eine Rechnung nicht binnen 8 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gelten die darin verrechneten Stunden und die Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.

     

    Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug ist die Adhara GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie anfallende Mahnspesen zu verrechnen. Unser Vertragspartner haftet für Inkassospesen, die im Rahmen einer zweckmäßigen Rechtsverfolgung entstehen.

     

    Unser Vertragspartner ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber der Adhara GmbH mit dem Überlassungshonorar aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen unseres Vertragspartners gerichtlich festgestellt oder von der Adhara GmbH schriftlich anerkannt wurden

    Grundlage für die Abrechnung sind die von unserem Vertragspartner oder dessen Gehilfen vor Ort zumindest einmal monatlich zu unterschreibenden Stundennachweise oder die Auswertungen aus den elektronischen Zeiterfassungssystemen unseres Vertragspartners. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch unseren Vertragspartner oder dessen Gehilfen werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Werden die Stundennachweise auf Seiten unseres Vertragspartners nicht unterfertigt, sind die Aufzeichnungen der Adhara GmbH Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in diesen Aufzeichnungen angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt unser Vertragspartner.

     

    Der Vertragspartner stellt sicher, dass in der Zeiterfassung sämtliche für die Abrechnung erforderlichen Informationen vollständig, richtig und nachvollziehbar angeführt sind. Hierzu zählen insbesondere Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen, Überstunden, Mehr- und Minderstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie sonstige zuschlagsrelevante Zeiten.

     

    Unvollständige, unklare oder nicht fristgerecht übermittelte Zeiterfassungen können von der Abrechnung ausgeschlossen werden bzw. zu einer verzögerten oder angepassten Abrechnung führen.

     

    Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von der Adhara GmbH verschuldet worden sind, bleibt unser Vertragspartner zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Dies gilt auch wenn unser Vertragspartner die überlassenen Arbeitnehmer*innen – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Arbeitsleistung einsetzt.

     

     

     

    9. Rechte und Pflichten unseres Vertragspartners

    Unser Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Bestimmungen wie etwa AÜG, ASchG, GlBG und AZG zu beachten.

     

    Die für die Überlassung wesentlichen Informationen hat unser Vertragspartner der Adhara GmbH vor deren Beginn mitzuteilen. Dazu zählen insbesondere Beginn, voraussichtliche Dauer und Ort des Arbeitseinsatzes, die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte, die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind und sich auf die Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen. Dies gilt im Fall des § 10 Abs.1 letzter Satz AÜG auch für verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art das Entgelt betreffend. Ist in Betriebsvereinbarungen oder schriftlichen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat unseres Vertragspartners die Lohnhöhe geregelt, hat unser Vertragspartner dies der Adhara GmbH vor Abschluss des Vertrages schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch bei Akkord- oder Prämienarbeit.

     

    Unser Vertragspartner sichert zu, die Adhara GmbH vor Beginn der Überlassung über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Art VII. des NSchG und von Schwerarbeit im Sinne der §§ 1 bis 3 SchwerarbeitsVO zu informieren.

     

    Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten nach den Anweisungen und unter Anleitung und Aufsicht unseres Vertragspartners. Während der Dauer der Überlassung obliegen auch unserem Vertragspartner die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers.

     

    Dieser wird die Arbeitskräfte bei der Handhabung der Geräte und Maschinen einschulen und unterweisen, sowie die erforderlichen Unterweisungs­‑, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen setzen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen werden der Adhara GmbH auf Wunsch zur Verfügung gestellt. Unser Vertragspartner wird den überlassenen Arbeitskräften nur den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung stellen. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen trägt unser Vertragspartner.

     

    Unser Vertragspartner wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der vertraglich vereinbarten Qualifikation und zum vereinbarten Einsatz beschäftigen. Er wird den überlassenen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, zu denen diese nicht überlassen sind.

     

    Sollte unser Vertragspartner Weiterbildungsmaßnahmen setzen, die zu einer Höherqualifikation der überlassenen Arbeitskräfte führen können, oder sollten sich Umstände, die unser Vertragspartner der Adhara GmbH mitgeteilt hat, ändern, wird unser Vertragspartner die Adhara GmbH darüber umgehend informieren. Unterlässt unser Vertragspartner eine solche Verständigung sind der Adhara GmbH alle daraus erwachsenden Nachteile zu ersetzen. Ergibt sich durch Weiterbildung eine andere Einstufung in den Kollektivvertrag, ist die Adhara GmbH berechtigt, das Honorar in demselben prozentuellen Ausmaß, in welchem das Entgelt gegenüber der überlassenen Arbeitskraft anzupassen ist, ab dem Zeitpunkt der Höherqualifikation anzuheben.

     

    Unser Vertragspartner hat den überlassenen Arbeitskräften während der Überlassung unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitskräften Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen im Betrieb zu gewähren.

     

    Unser Vertragspartner hat insbesondere bei der Auswahl der Arbeitskräfte, während der Dauer der Überlassung und bei Beendigung der Überlassung die Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote zu beachten.

     

    Unterlässt unser Vertragspartner eine gesetzliche oder vertragliche (Informations-)Pflicht, kann die Adhara GmbH allfällige sich daraus ergebende Schäden in Rechnung stellen.

     

    Unser Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass er nach Ablauf des vierten Jahres einer Überlassung für die weitere Dauer der Überlassung Arbeitgeber im Sinne des Betriebspensionsgesetzes ist und daher die überlassenen Arbeitskräfte in allenfalls bestehende Betriebspensionsregelungen einzubeziehen hat.

     

     

    10. Rechte und Pflichten der Adhara GmbH

    Die Adhara GmbH ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen unseres Vertragspartners berechtigt den Ort des Arbeitseinsatzes zu betreten und erforderliche Auskünfte einzuholen.

     

    Erscheint eine Arbeitskraft – aus welchem Grund auch immer – nicht am vereinbarten Einsatzort oder Arbeitsplatz, hat unser Vertragspartner die Adhara GmbH hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen.

     

    Die Adhara GmbH ist verpflichtet, bei Endigung der Gewerbeberechtigung den Beschäftiger schriftlich zu informieren.

     

     

     

    11. Vorzeitige Beendigung des Vertrages

    Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag vorzeitig, ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

    a) unser Vertragspartner mit einer Zahlung, zu der dieser gegenüber der Adhara GmbH verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben Tagen in Verzug ist;

    b) einer der Vertragspartner trotz schriftlicher Aufforderung zur Unterlassung des anderen weiter gegen wesentliche gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstößt;

    c) unser Vertragspartner trotz Aufforderung den Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt;

     

    Die Adhara GmbH ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Zurückberufung der überlassenen Arbeitskräfte berechtigt. Hat unser Vertragspartner dies zu vertreten, hat er der Adhara GmbH den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, so etwa das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen.

     

    Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre unseres Vertragspartners liegen, vorzeitig aufgelöst oder werden die Arbeitskräfte aus einem anderen wichtigen Grund von der Adhara GmbH zurückberufen, kann unser Vertragspartner keine Ansprüche gegen die Adhara GmbH geltend machen.

     

     

    12. Gewährleistung

    Der Prozess der Rekrutierung von geeigneten Arbeitskräften und deren Auswahl erfolgt in Kooperation und einvernehmlich mit unserem Vertragspartner. Dabei wird auch auf die erforderliche Qualifikation geachtet. Darüber hinaus übernimmt die Adhara GmbH keine Gewährleistung für etwaige nicht vorhandene Qualifikationen von überlassenen Arbeitskräften.

     

    Umgehend nach Beginn der Überlassung ist unser Vertragspartner berechtigt, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich fachlicher und persönlicher Qualifikationen zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der erforderlichen Qualifikation trotz des vorausgegangenen Selektionsprozesses nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser der Adhara GmbH ehest, jedenfalls aber binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen.

     

    In diesem Fall wird der kooperative und einvernehmliche Rekrutierungsprozess fortgesetzt oder neu lanciert. Der dafür notwendige zeitliche Rahmen ist dabei in Kauf zu nehmen und es besteht keine Garantie, dass letztlich eine für die Überlassung geeignete Person gefunden werden kann.

     

     

    13. Haftung

    Die Adhara GmbH trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte Schäden. Die Adhara GmbH haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen übergebenen Sachen.

     

    Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat unser Vertragspartner das Vorhandensein der entsprechenden Berechtigungen bei den überlassenen Arbeitskräften zu überprüfen. Unterlässt unser Vertragspartner diese Überprüfung, sind Ansprüche gegen die Adhara GmbH ausgeschlossen.

     

    Die Adhara GmbH haftet nicht für Schäden, die aufgrund von höherer Gewalt, Nichterscheinen am Arbeitsplatz, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft entstehen. Für Folge- und Vermögensschäden (auch Gewinnentgang), von überlassenen Arbeitskräften verursachte Schäden, Produktionsausfälle und für Pönalverpflichtungen, die unser Vertragspartner zu tragen hat, ist eine Haftung der Adhara GmbH ausgeschlossen.

     

    Eine Haftung der Adhara GmbH ist jedenfalls auf grobes Verschulden und Vorsatz beschränkt.

     

     

    14. Übernahme von überlassenen Arbeitskräften

    Für die Übernahme von seitens der Adhara GmbH rekrutierten und überlassenen Arbeitskräften gelten folgende Konditionen als vereinbart: nach einer Überlassungsdauer von mehr als 12 Monaten ist die Übernahme kostenlos; nach einer Überlassungsdauer von mehr als 6 Monaten beträgt die Abschlagszahlung 1 Bruttomonatsgehalt; nach einer Überlassung von mehr als 4 Monaten beträgt die Abschlagszahlung 1,5 Bruttomonatsgehälter; nach einer Überlassung von mehr als 2 Monaten beträgt die Abschlagszahlung 2 Bruttomonatsgehälter; bei einer Direktübernahme sowie in der ersten beiden Monaten beträgt die Abschlagszahlung 3 Bruttomonatsgehälter.

     

    Für die Übernahmen von überlassenen Arbeitskräften, die unser Vertragspartner selbst rekrutiert hat, beträgt die Abschlagszahlung innerhalb einer Überlassungsdauer von 3 Monaten 1 Bruttomonatsgehalt. Nach einer Überlassungsdauer von mehr als 3 Monaten entfällt eine Abschlagszahlung.

     

    Beschäftigt unser Vertragspartner oder ein angegliedertes Unternehmen eine Arbeitskraft, die von der Adhara GmbH bei unserem Vertragspartner vorgestellt wurde oder deren Bewerbungsunterlagen an unseren Vertragspartner übermittelt wurden, innerhalb von 6 Monaten ab Vorstellung/Übermittlung (auch als Freelancer), so ist von unserem Vertragspartner eine Abschlagszahlung in der Höhe von 2 Bruttomonatsgehältern zu entrichten. Das Auftreten eines derartigen Umstands ist der Adhara GmbH umgehend mitzuteilen.

     

    Als Berechnungsgrundlage von Abschlagszahlungen gilt das Jahresbruttoeinkommen zuzüglich Sach- und Sonderleistungen als vereinbart.

     

     

    15. Geheimhaltung und Datenschutz

    Unser Vertragspartner verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens gegenüber Dritten. Dies gilt insbesondere für Bewerbungsunterlagen und sonstigen personenbezogenen Daten zu überlassenen Arbeitskräften. Derartige Unterlagen sind bei Nichtgebrauch an uns zurückzustellen bzw. nachhaltig zu löschen bzw. datenschutzkonform zu vernichten.

     

     

    16. Allgemeines

    Für Streitigkeiten zwischen der Adhara GmbH und unserem Vertragspartner ist das Bezirksgericht Vöcklabruck zuständig. Die Adhara GmbH ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand unseres Vertragspartners zu klagen.

     

    Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und Zahlung unseres Vertragspartners ist der Sitz der Adhara GmbH.

     

    Unser Vertragspartner und die Adhara GmbH vereinbaren die Anwendung Österreichischen Rechts.

     

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, einer Rahmen- oder Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

     

    Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder anderer für die Überlassung relevanter Informationen hat unser Vertragspartner der Adhara GmbH zeitnah schriftlich bekanntzugeben.

     

    Seewalchen, Jänner 2026

     

    Adhara GmbH

    Österreich

Nachhaltigkeit im Umgang mit MitarbeiterInnen.

4N

Ansatz

Nachhaltigkeit in der Ausrichtung der wirtschaftlichen Ziele.

Nachhaltigkeit der angebotenen Dienstleistungen und Erzeugnisse.

Nachhaltigkeit beim Onboarding von Schlüsselkräften.

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